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Sie wollen sich als Unternehmer in der Personenbeförderung für Taxi / Mietwagen selbstständig machen? Sie wollen sich als Unternehmer im Personenkraftverkehr mit Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen selbstständig machen? Sie haben eine Geschäftsidee in der Personenbeförderung? Der Verkehrsleiter Seit dem 4. Dezember 2011 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur europaweit einheitlichen Berufszugangsverordnung für den Beruf des Kraftverkehrsunternehmens im Personenkraftverkehr. Daraus ergeben sich zahlreiche Veränderungen für die betroffenen Unternehmen und bei der Gründung eines Unternehmens. Nachfolgend geht es schwerpunktmäßig um die Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Begriff „Verkehrsleiter“.    Was ist ein Verkehrsleiter? Der Begriff des Verkehrsleiters selbst wurde neu eingeführt, seine Funktion ist dagegen schon lange in jedem erlaubnispflichtigen Personenbeförderungsunternehmen bekannt. Im Kern entspricht der Verkehrsleiter der früheren „zur Führung der Geschäfte des Personenkraftverkehrs bestellten Person“. Der Begriff „Verkehrsleiter“ wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt. Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 definiert den Verkehrsleiter folgendermaßen: Er ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt (meist kleinere Einzelunternehmen), diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“. Welche Aufgaben hat ein Verkehrsleiter? Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. Die Verordnung gibt aber noch weitergehende Hinweise. So werden beispielsweise im Zusammenhang mit externen  Verkehrsleitern folgende Aufgabenbereiche genannt (vergleiche Artikel 4 Absatz 2 Litera b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009):     das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge     die Prüfung der Beförderungsverträge und      Dokumente     die grundlegende Rechnungsführung     die Disposition des Fahrpersonals (Einhaltung     der Sozialvorschriften) sowie     die Prüfung der Sicherheitsverfahren      (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften) Es ist möglich, die Aufgaben im Unternehmen zu delegieren, die letztendliche Verantwortlichkeit trägt aber "immer" der Verkehrsleiter. Seit wann braucht man einen Verkehrsleiter? Grundsätzlich benötigen seit dem 4. Dezember 2011 alle betroffenen Unternehmen einen internen oder externen  Verkehrsleiter. Seit 4. Dezember 2011 gilt die den Verkehrsleiter regelnde Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in allen EU-Mitgliedsstaaten. Muss man den Verkehrsleiter gegenüber der Genehmigungsbehörde melden? Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in Artikel 4 Absatz 4 explizit von einer „Benennung“ durch die Unternehmen. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht, einen Verkehrsleiter im Unternehmen zu haben? Nein, letztendlich benötigt jedes Unternehmen des gewerblichen Personenverkehrs seit dem 4. Dezember 2011 einen Verkehrsleiter. Wer kann Verkehrsleiter werden und welche Anforderungen werden an ihn gestellt? Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009), sofern sie folgende Kriterien erfüllt: Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften. Fachliche Eignung: Der Verkehrsleiter soll die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Die erforderliche Fachkunde wird durch eine IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen. Neben diesen „Kernanforderungen“ (die nachgewiesen werden müssen), gibt es weitere Kriterien, die die EU verbindlich in allen Mitgliedsstaaten vorschreibt: Tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens, der Verkehrsleiter muss also über entsprechende Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen im Unternehmen verfügen. Er muss in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen, beispielsweise wenn er Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner ist oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt. Ausnahmen gelten für den externen Verkehrsleiter Der Verkehrsleiter muss seinen ständigen Aufenthalt (= Wohnsitz) in der EU haben, nicht jedoch notwendigerweise im selben Mitgliedsstaat des Unternehmens. Zur fachlichen Eignung: Unternehmer oder (externer) Verkehrsleiter müssen die fachliche Eignung besitzen. Hier steht die Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer im Mittelpunkt (vergleiche Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). Wer bereits einen von einer IHK ausgestellten und mit einer laufenden Nummer versehenen Fachkundenachweis besitzt, braucht keine neue Bescheinigung, also auch keine Umschreibung. Von einer IHK ausgestellte Fachkundenachweise sind auch Fachkundenachweise für Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Zur Zuverlässigkeit: Bei den Zuverlässigkeitsanforderungen kommt zu verbindlichen Vorgaben, insbesondere was die Konsequenzen von Verstößen angeht. Zwingend in Frage gestellt wird die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:     Handelsrecht,     Insolvenzrecht,     Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,     Straßenverkehr,     Berufshaftpflicht,     Menschen- oder Drogenhandel. Als unzuverlässig gilt ein Verkehrsleiter auch dann, wenn in einem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt wurde wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:     Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,     höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Kraftfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,     Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,     Verkehrstüchtigkeit der Kraftfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,     Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,     Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,     Führerscheine,     Zugang zum Beruf,     Tiertransporte. Ist der Unternehmer (wenn er die Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt) automatisch Verkehrsleiter? Nein, nicht direkt. Zwar kann sich der Erlaubnisinhaber einer Personenverkehrserlaubnis auch selbst als Verkehrsleiter benennen, zunächst wird jedoch davon ausgegangen, dass die zur Führung der Personenkraftverkehrsgeschäfte benannte Person die Funktion des Verkehrsleiters einnimmt. Sofern mehrere Personen im Unternehmen die Fachkunde besitzen, bietet es sich an, die Verantwortlichkeiten zu verteilen, so dass Verkehrsleiter und Erlaubnisinhaber nicht dieselbe Person sind. Dies kann im Falle von Verstößen und im Zuge der Überprüfung der Marktzugangsvoraussetzungen (anlassbezogen oder im Rahmen der Verlängerung der Erlaubnis) relevant werden. Kann man auch ein Personenverkehrsunternehmen gründen/leiten und die Erlaubnis hierfür erhalten, ohne dass man selbst oder ein angestellter Mitarbeiter die notwendigen Fachkundeanforderungen erfüllt? Ja, dies ist eindeutig geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. Artikel 4 Absatz 2 Litera a) bis d) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). Demnach kann trotz der fehlenden Fachkunde einem Unternehmen die Erlaubnis erteilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen mit einem externen Verkehrsleiter einen Vertrag abschließt und diesen gegenüber der zuständigen Behörde als solchen benennt. Damit übernimmt der externe Verkehrsleiter die Verantwortung für die Verkehrsgeschäfte. Was gilt für einen externen Verkehrsleiter? Wenn ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nicht selbst erfüllt, also keine fachkundige Person mit echter Beziehung zum Unternehmen beschäftigt (interner Verkehrsleiter), muss das Unternehmen eine natürliche (und keine juristische) Person als Verkehrsleiter bestellen (externer Verkehrsleiter). Für diesen sogenannten externen Verkehrsleiter gelten dieselben Anforderungen wie für alle anderen Verkehrsleiter: Er muss zuverlässig sein und die vorgeschriebene Fachkunde besitzen. Darüber hinaus gilt, dass der Verkehrsleiter die Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens und unabhängig von anderen Unternehmen wahrzunehmen hat. Er darf keine vertraglichen Beziehungen zu Auftraggebern haben (Artikel 4 Abs. 1 Litera d) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). In dem Vertrag zwischen externem Verkehrsleiter und dem Unternehmen, für das er die Verkehrsgeschäfte leitet, sind die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Die EU-Verordnung macht genaue Vorgaben, welche Aufgaben Gegenstand der vertraglichen Regelung sein müssen. Selbstverständlich können die Vertragsparteien darüber hinaus weitere Regelungen aufnehmen und sollten dies im Regelfall auch tun. Zu den zwingend zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere (vergleiche Artikel 4 Absatz 2 Litera b) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009):     das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge,     die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente,     die grundlegende Rechnungsführung,     die Disposition des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie     die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften (UVV)). Anders als ein interner Verkehrsleiter darf der externe Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten (Artikel 4 Absatz 2 Litera c) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). Wie benenne man einen Verkehrsleiter und was ist dabei vertraglich zu beachten? Sofern man ein neues Unternehmen im erlaubnispflichtigen Personenverkehr gründet oder die bisherige fachkundige Person das Unternehmen verlässt, gibt es folgende Varianten, einen Verkehrsleiter zu benennen: Eine im Unternehmen tätige Person, die die rechtlichen Anforderungen an den Verkehrsleiter erfüllt, wird zum Verkehrsleiter bestellt (interner Verkehrsleiter). Eine nicht zum Unternehmen gehörende Person wird vertraglich als externer Verkehrsleiter verpflichtet (externer Verkehrsleiter). Interner Verkehrsleiter Ein gesonderter Vertrag neben dem Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich, kann sich aber - wie beispielsweise auch eine Stellenbeschreibung - für die Festschreibung und Dokumentation von Kompetenzen und Aufgaben anbieten. An eine auch haftungsseitig wirksame Bestellung werden hohe Anforderungen gestellt - bitte lassen Sie sich im Zweifel sachkundig beraten. Für die Arbeitsverträge interner Verkehrsleiter schreibt die EU-Verordnung keine Inhalte vor. Es dürfte sich aber empfehlen, bei der Vertragsgestaltung die Vorgaben der Artikel 4, 6 und 8 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) zu den Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit zu beachten. Auch eine Beschäftigung des internen Verkehrsleiters bei mehreren Unternehmen ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist allerdings, dass er sowohl räumlich als auch zeitlich dazu in der Lage sein muss, in mehreren Unternehmen tätig zu sein (Beispiel: Ein Verkehrsleiter hat zwei Anstellungsverträge mit einem Beschäftigungsumfang von jeweils 50 Prozent). Der Verkehrsleiter muss der Genehmigungsbehörde dazu entsprechende Nachweise vorlegen. Externer Verkehrsleiter In dem Vertrag mit dem externen Verkehrsleiter müssen die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau geregelt werden, da die Verordnung hierzu Vorgaben macht. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 Litera b) Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Ein externer Verkehrsleiter darf die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten. Auch der externe Verkehrsleiter muss dann gegenüber den zuständigen Behörden benannt werden, sofern dies nicht bereits im Erlaubnisverfahren passiert ist. Was droht bei Verstößen hinsichtlich Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung? Je nach Schwere und Häufigkeit der Verstöße können die Konsequenzen drastisch sein. Durch die Verordnung (EU) 2016/403 ("Todsündenliste") wurde das sogenannte Risikoeinstufungsverfahren zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters deutlich ausgebaut und teilweise auch verschärft. Bereits ein schwerster Verstoß oder drei sehr schwere Verstöße von Fahrern pro Jahr führen danach zur Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters. Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion aufgrund der Verstöße zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters. Das bedeutet faktisch ein  Berufsverbot für die Tätigkeit als Verkehrsleiter. Wer als Verkehrsleiter für mehrere Unternehmen tätig ist, der verliert im Falle der Aberkennung der Zuverlässigkeit aufgrund von Verstößen in einem Unternehmen die Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit als Verkehrsleiter in sämtlichen von ihm betreuten Unternehmen. Er gilt als ungeeignet, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten (Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). Außerdem verliert sein Fachkundenachweis in allen EU- Mitgliedstaaten seine Gültigkeit (Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009). Daher ist es umso wichtiger, dass ein Verkehrsleiter im Unternehmen auch die tatsächlichen Kompetenzen, Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse für den Verkehrsbereich hat. Anderenfalls droht, dass er für etwas zur Verantwortung gezogen wird, auf das er in der Praxis möglicherweise zu geringen oder keinen Einfluss hatte. Besondere Beachtung sollte diesem Problem beim Einsatz eines externen Verkehrsleiters geschenkt werden. Räumt der  Unternehmer diesem die Befugnis ein, Weisungen gegenüber Mitarbeitern des Unternehmens zu erteilen, hat dies zweierlei Konsequenzen. Einerseits kann der externe Verkehrsleiter damit seine Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 besser erfüllen. Andererseits erfolgt damit eine gewisse organisatorische Einbindung in den Betrieb, die zu einer Veränderung des Status des Verkehrsleiters führen und unter Umständen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auslösen kann.
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