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Sie wollen sich als Unternehmer in der Personenbeförderung für Taxi / Mietwagen selbstständig machen? Sie wollen sich als Unternehmer im Personenkraftverkehr mit Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen selbstständig machen? Sie haben eine Geschäftsidee in der Personenbeförderung? Personenbeförderung - gewerblich Der Begriff Gelegenheitsverkehr kommt aus dem Personenbeförderungsrecht (Personenbeförderungsgesetz- PBefG) und definiert in § 46 PBefG verschiedene Formen des Gelegenheitsverkehrs entsprechender Verkehrsarten mit Kraftfahrzeugen. Zum Gelegenheitsverkehr gehören folgende Formen:     Taxiverkehr     Mietwagenverkehr     Ausflugsfahrten mit Personenkraftwagen oder     Kraftomnibus     Mietomnibus     Ferienzielreisen Alle Formen des Gelegenheitsverkehrs unterliegen der Genehmigungspflicht. Genehmigungsbehörden sind beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Bezirksregierungen, beim Verkehr mit Pkw die Kreisverwaltungsbehörden. Die Sozialvorschriften und die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten finden Anwendung und werden vom Zoll und dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) überwacht. Fahrten im Gelegenheitsverkehr unterliegen einer Aufzeichnungspflicht im Fahrtenbuch, die des Individualverkehrs im Regelfall hingegen nicht. Die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr ist maximal fünf Jahre gültig. Dann benötigen Sie gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) als sebstständiger Unternehmer im Personenkraftverkehr hierfür eine Erlaubnis oder EU-Lizenz (Gemeinschaftslizenz) der zuständigen unteren Verkehrsbehörde. Gesetzlich vorgeschrieben zum Führen eines Personenkraftverkehrsunternehmens und somit Voraussetzung für den Erhalt dieser EU-Lizenz ist, dass Sie einen Verkehrsleiter benennen, der die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten (Verkehrsleitung) Ihres Personenverkehrsunternehmens übernimmt. Die Aufgaben eines Verkehrsleiters darf, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, durch eine externe Person übernommen werden. Beim Personentransport gelten sehr strenge Vorgaben, die unbedingt einzuhalten sind. Für die gewerbliche Personenbeförderung ist ein P-Schein nötig. Egal, ob  als Taxi-, Mietwagenfahrer oder Ausflugsfahrten mit PKW oder Kleinbus bis 8 Fahrgäste – in allen Fällen werden Menschen von A nach B transportiert und das regelmäßig. Hierbei ist besondere Vorsicht geboten und es müssen zahlreiche Vorschriften eingehalten werden. Für die gewerbliche Personenbeförderung in Deutschland ist eine Genehmigung gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) nötig. Wer gewerblich eine Personenbeförderung mit Mietwagen, mit Taxen oder ähnlichem vornimmt, muss besonders zuverlässig sein, da er die Sicherheit seiner Fahrgäste gewähren muss. Die Genehmigung für gewerbliche Personenbeförderung wird deshalb nur erteilt, wenn ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sowie ein Führungszeugnis vorgelegt werden. Taxifahrer müssen ihre Ortskenntnisse mit einer Prüfung nachweisen. Eine Personenbeförderung liegt vor, wenn Personen über eine grundsätzlich im Voraus bestimmte Strecke vom Abgangsort zum Bestimmungsort mit einem Beförderungsmittel transportiert werden. Mitgeführtes Reisegepäck zählt zur Personenbeförderung Zu einer Personenbeförderung gehört auch die damit verbundene Beförderung des Reisegepäcks. Die Beförderungsleistung setzt voraus, dass der Fahrgast für die Fortbewegung des Verkehrsmittels nicht selbst verantwortlich ist, sondern seine Beförderung durchgeführt wird von einem Beförderungsunternehmer     im eigenen Namen,     für eigene Rechnung und     auf eigene Verantwortung. Wenn Sie gewerbliche Personenbeförderung mit Mietwagen durchführen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung. Eine Beförderung mit Mietwagen liegt vor, wenn ein Pkw im Ganzen zur Beförderung gemietet wird und mit welchem eine Fahrt durchgeführt wird, dessen Zweck, Ziel und Ablauf durch den Mieter bestimmt wird.  Anders als beim Verkehr mit Taxen, dürfen Sie im Verkehr mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen, die an Ihrem Betriebssitz oder in Ihrer Wohnung eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrages muss der Mietwagen grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren.  
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